Neues aus der mittelalterlichen Spaßkiste! Wer Langeweile hat, sollte sich mal frühmittelalterliche Gesetze durchlesen. Sie sind nicht ganz so langweilig wie das BGB, aber teilweise genauso unverständlich :D
Die Alamannen haben im 7. und 8. Jahrhundert Gesetze fixiert, auf dass jedem seine angemessene Strafe zukomme.
Lex Alamannorum, § 57
Artikel 1: Si quis aliam per iram percusserit, quod Alamanni ‚pulislac‘ dicunt, cum uno solido conponat.(Wenn jemand einen andern aus Zorn erschlägt, wozu die Alemannen ‚Beulenschlag‘ sagen, büße er mit einem Schilling.)
Soweit klar. Die Übersetzung kommt übrigens nicht von mir, aber immerhin kriege ich es hin, sie validieren zu können :D Jetzt geht es aber weiter. Vorsicht, man muss wohl mit einer Prise Wahnsinn gesegnet sein, um das zu verstehen.
Artikel 4: Si autem de capite ossum fractum de plaga tulleri, ita ut super publica via lata 24 pedis in scuto sonaverit ille ossus, cum 6 solidis conponat.
(Wenn er aber vom Haupte einen Knochensplitter aus der Wunde reißt, so dass er über einen öffentlichen Weg [der] 24 Fuß breit [ist] [und jener Knochen über diesen Weg geworfen wird und hier] jener Knochen auf einem Schilde erklingt, büße er mit 6 Schillingen.)
Die Übersetzung ist etwas umständlich, das macht es nicht einfacher. Ich entnehme dem Text, dass es darum geht, einen herausgeschlagenen Schädelknochen über den Weg zu werfen, und wenn man ihn dort auf einen Schild fallen hört, dann schlägt der Spaß mit 6 Schillingen zu Buche. ….
Warum, wieso, und WIE überhaupt – darüber könnten sich heute vermutlich Historiker und Juristen gegenseitig den Schädel einschlagen.. :D
An dieser Stelle sei nochmal auf die feine Bildersammlung des Sachsenspiegels hingewiesen, die ich im Dezember hochgeladen habe :D
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